Russlanddeutsche in der UdSSR nach 1956
Aufnahmebedingungen
Bis 1990 wurden Russlanddeutsche von der Bundesrepublik mit ihrer Ankunft als deutsche Staatsbürger anerkannt und erhielten die gleichen Rechten wie die einheimische Bevölkerung.
Seit 1990 muss von den Aussiedlern der Nachweis erbracht werden, dass sie
Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes 
sind.
Zudem wurden
gesetzliche Grundlagen 
geschaffen, die die nach 1990 veränderten Bedingungen in der BRD berücksichtigen.
Nach Anerkennung als Deutscher werden Aussiedler bei ihrer Ankunft in der BRD durch eine Vielzahl
sozialer und finanzieller Leistungen 
abgesichert.
Das sind
Leistungen 
, die nur Aussiedlern zustehen, und
sonstige Leistungen 
.
Der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit kann durch Personenstandsurkunden (Geburts- oder Heiratsurkunden) des Aussiedlers bzw. seiner Eltern oder Großeltern erbracht werden.
Bedingt durch den Krieg, die Deportation und die Trudarmee haben die Russlanddeutschen oft große Schwierigkeiten, die für ihre Anerkennung als Deutsche erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Oftmals gibt es sie gar nicht mehr.
Für die bis
Ende der achtziger Jahre 
in die BRD gekommenen Russlanddeutschen wurde die Beweisführung erleichtert. Der Nachweis der Volkszugehörigkeit wurde auch dann als gegeben betrachtet, wenn die erforderlichen Personenstandsdokumente nicht vorgelegt werden konnten, da ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität persönliche Nachteile mit sich gebracht hätte.