Rentenversicherung
- Aussiedler werden in der gesetzlichen Rentenversicherung so behandelt, als hätten sie ihr ganzes Arbeitsleben in der Bundesrepublik verbracht. Die Höhe der Aussiedlerrenten errechnet sich dabei aus dem Bundesdurchschnitt einer Lohngruppe. Da Löhne und folglich auch Renten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch sind, kann es durchaus sein, dass Aussiedler in einzelnen Ländern höhere Renten erhalten als ihre bundesdeutschen Berufskollegen.
- Allerdings sind mit dem neuen Fremdrentengesetz (1990) [siehe hier]
Angleichungen vorgenommen worden, von denen die Versicherten am unteren Rand der Skala profitieren, die am oberen Rand Einbußen erleiden.
Arbeitslosenversicherung/Eingliederungsgeld
- Bis zum Januar 1990 erhielt jeder, der in seinem Herkunftsland berufstätig gewesen war, Arbeitslosengeld nach den Bemessungskriterien in der Bundesrepublik tätig gewesen wäre. Ende 1988 gab es 90. 000 arbeitslose Aussiedler, die entsprechend ihres einst ausgeübten Berufs Arbeitslosengeld erhielten.
- Nach dem neuen Eingliederungsanpassungsgesetz wurde das Arbeitslosengeld ab 1. Januar 1990 durch ein pauschaliertes Eingliederungsgeld
ersetzt. Das Eingliederungsgeld wird für ein Jahr gezahlt und für die Dauer eines Sprachkurses oder einer beruflichen Anpassungsmaßnahme verlängert.
Krankenversicherung
- Bis 1990 bestand folgende Regelung: Solange Aussiedler nicht Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen waren, erhielten sie im Krankheitsfall entsprechende Leistungen über die Ortskrankenkassen, die diesen vom Bund erstattet wurden. Danach konnte Krankengeld bis zur Höhe des Nettoarbeitslohns gezahlt werden.
- Ab Januar 1990 wurde es auf die Höhe des Eingliederungsgeldes begrenzt.
Sozialhilfe
- Hierunter fallen vor allem Mietbeihilfen, Heizkostenbeihilfe, Beihilfe für Bekleidung und Hausrat.
- Beim Wohngeld wurde Aussiedlern bis zum 1.Januar 1990 ein jährlicher Freibetrag auf das Familieneinkommen angerechnet. Dieser Freibetrag wurde gestrichen.