Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.3 Soziale und finanzielle Leistungen

4.3.1 Pauschaliertes Eingliederungsgeld

Der Bezug von Leistungen dieser Art setzt voraus, dass die Betroffenen arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und gegebenenfalls bereit sind, an einem Lehrgang der deutschen Sprache oder an einer Maßnahme der beruflichen Bildung oder Rehabilitation teilzunehmen, die für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Es gelten die §§ 62a ff. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Höhe der Eingliederungshilfe ist an die Bezugshöhe in der Sozialversicherung (60 v. H. der Bezugsgröße) gekoppelt. Sie orientiert sich in ihrer Größenordnung an der Arbeitslosenhilfe. Je nach den individuellen Familienverhältnissen und den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen ergeben sich in den einzelnen Steuerklassen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, Lohnsteuer, Beitragssätze der Bundesanstalt für Arbeit) unterschiedliche Beträge.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist davon abhängig, ob der Antragsteller bedürftig ist, also nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

Überdies werden in Anlehnung an die Arbeitslosenhilfe auch sonstige Einkommen berücksichtigt.

Die Höhe der wöchentlichen Eingliederungshilfe liegt zwischen 82,20 und 126,70 Euro.
 
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