Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.2 Gesetzliche Grundlagen

4.2.4 Fremdrentengesetz

Seit 1960 wurde gemäß Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1960 für Aussiedler aus der UdSSR eine – an bundesdeutsche Rentenverläufe angepasste – fiktive Rentenhöhe für entsprechende Tätigkeiten in der Sowjetunion errechnet.

1993 erfolgte eine Änderung dieses Gesetzes. Die Rentenhöhe für die Russlanddeutschen wurde auf durchschnittlich 70 Prozent der bis dahin zu Grunde gelegten Renten gekürzt.

Per Gesetz vom 25.September 1996 wurde für die – nach dem 06. Mai 1996 – nach Deutschland kommenden Aussiedler eine Kürzung der Bezüge auf durchschnittlich 60% einer deutschen Durchschnittsrenten in den alten Bundesländern festgelegt.

Nichtdeutsche Ehepartner und Abkömmlinge erhalten für die Beitragsjahre in der Sowjetunion und der GUS keine Rente. (Vgl. dazu auch 4.3 Soziale und finanzielle Leistungen) [siehe hier] link
 
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