Unterbringung
- Aussiedler erhalten weitgehend kostenlose Unterbringung und Verpflegung in den Durchgangslagern. Sie haben einen Anspruch auf Unterbringung in einem Übergangswohnheim (gegen Gebühr) und auf die Vermittlung einer Sozialwohnung.
Finanzierungshilfen zur Förderung des Wohnbaus für Aussiedler
- Aussiedler erhalten Aufbaudarlehen für die Neuanschaffung von Wohnraum zu niedrigen Zinsen. Aus dem Sonderprogramm der Deutschen Ausgleichsbank können kinderreiche und Großfamilien Finanzierungshilfen bekommen, da man davon ausgeht, dass diese Gruppe es gewohnt ist, im Familienverband zu leben.
Wohnberechtigungsschein
- Die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze für Sozialwohnungen erhöht sich für Aussiedler um 3.150 Euro während der ersten fünf Jahre.
Einrichtungsdarlehen
- Beim erstmaligen Bezug einer ausreichenden Wohnung kann Aussiedlern ein zinsvergünstigtes Einrichtungsdarlehen bis zu 5.000 Euro gewährt werden. In einigen Bundesländern wurde diese Leistung aber bereits gestrichen.
Überbrückungshilfe
- Vom Bund wird eine einmalige Überbrückungshilfe (auch Überbrückungs- oder Begrüßungsgeld genannt) in Höhe von 25 Euro pro Person gezahlt, die dazu bestimmt ist, erste dringende Ausgaben zu bestreiten. Empfangsberechtigt sind neben den Russlanddeutschen auch ihre mitausgesiedelten nichtdeutschen Familienangehörigen und seit dem 1. Januar 1987 alle Minderjährigen.
Fahrt- und Transportkosten
- Fahrt- und Transportkosten vom Herkunftsland bis zum Übergangswohnheim werden für Aussiedler, die im gelenkten Verfahren reisen, zu Lasten des Bundeshaushalts erstattet.
Sprachkurse
- Zum Erlernen der deutschen Sprache werden kostenlose Lehrgänge von drei bis sechs Monaten angeboten.
Akademiker – Programm
- Neben der Möglichkeit eines Ergänzungsstudiums für Aussiedler im Alter von 30 – 49 Jahren können – in gewissem Umfang – auch die Kosten für den Lebensunterhalt übernommen werden, sofern die durchgeführte Maßnahme für eine angemessene berufliche Eingliederung notwendig ist.
Wissenschaftler – Programm
- Für die Dauer von zwei Jahren kann eine Angestelltenstelle bis maximal Bundesangestelltentarif II finanziert werden, wenn eine wissenschaftliche Einrichtung bereit ist, den Aussiedler einzustellen.
Handwerker
- Handwerkern wird eine erleichterte Eintragung in die Handwerksrolle ermöglicht.
Vergabe öffentlicher Aufträge
- Bei öffentlichen Aufträgen dürfen Aussiedler je nach Auftragshöhe zwischen 0,5-5 Prozent über dem billigsten Anbieter liegen. Bei einem Angebot von 500 Euro kann die Überschreitung bis zu 1.325 Euro betragen. Die Bevorzugung ist jetzt auf zehn Jahre beschränkt worden.
Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit
- Wenn Aussiedler einen Gewerbebetrieb eröffnen, können sie spezielle Darlehen aus dem Ergänzungsprogramm der Deutschen Ausgleichsbank und Darlehen im Rahmen des Lastenausgleichs in Anspruch nehmen. In manchen Fällen kann ein Gründungsvorhaben so in vollem Umfang mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, der Normalfall liegt bei einer Finanzierungsquote von 50-70 Prozent.
Ausbildungsförderung
- Über die normale Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus wird studierenden Aussiedlern auf Antrag aus Bundesmitteln (Garantiefonds) eine zusätzliche Beihilfe von 50 Euro pro Monat gewährt.
Steuerliche Vergünstigungen
- Aussiedler erhielten bis 1990 bei der Lohn- und Einkommenssteuer einen Freibetrag für die Dauer von drei Jahren. Mit dem Eingliederungsanpassungsgesetz wurde dieser Freibetrag aufgehoben. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, Aufwendungen in angemessener Höhe für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung steuerlich geltend zu machen.
Rückführungskosten
- Die Erstattung der Rückführungskosten [siehe hier]
ist in § 9 I BVFG und gemäß der "Richtlinien des Bundesministers des Inneren über die Verrechnungsfähigkeit der Kosten der Rückführung" geregelt.
- Aussiedler erhalten auf Antrag für die ihnen im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstandenen Kosten einen Ausgleich. Dieser Ausgleich wird in Form eines pauschalen Betrages gezahlt. Die Höhe dieses Betrages ist von dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet abhängig.
- Die Fahrt ist bei kürzester Streckenführung und unter Benutzung der niedrigsten Personenklasse durchzuführen. Flugkosten werden erst dann erstattet, wenn die kürzeste Entfernung mindestens 2.000 Kilometer beträgt.