Auswanderung der Deutschen
Teil IV 1955 bis Heute
4 Aufnahmebedingungen
4.4 Leistungen, die nur Aussiedlern zustehen
Leistungen aus dem Lastenausgleichsgesetz
- Das Lastenausgleichsgesetz trat am 14.August 1952 in Kraft. Es stellte die gesetzliche Grundlage dar, um Flüchtlingen, Vertriebenen, Verfolgten und Kriegsgeschädigten einen gewissen Ausgleich für ihre Vermögensverluste zu gewähren.
Hauptentschädigung
- Entschädigt wird der Verlust von Immobilien, Kapital sowie Wirtschaftsgütern infolge von Kriegs-, Vertreibungs- und Enteignungsmaßnahmen. Bis zum 1.Januar 1990 kamen auch Spätschäden anlässlich der Aussiedlung in Betracht, und zwar auch dann, wenn keine gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen mehr vorlagen.
Kriegsschadensrente
- Wird die Altersversorgung von ehemals Selbständigen und von ihnen abhängigen Familienangehörigen nicht anderweitig sichergestellt, kann Kriegsschadensrente gewährt werden.
Kriegsgefangenenentschädigung
- Deutsche, die kriegsgefangen, interniert oder verschleppt waren, erhalten für die Zeit ihrer Gefangenschaft Entschädigung. Hier zu sind etwa drei Prozent der Aussiedler anspruchsberechtigt.
Häftlingsentschädigung
- Wer nach Kriegsende aus politischen und nicht von ihm zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde, hat Ansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz.
Hausratsentschädigung
- Erlittene Hausratsverluste werden ersetzt, wenn mindestens die Hälfte des Hausrats bei der Aussiedlung verloren ging. Nach dem neuen Eingliederungsanpassungsgesetz werden für Ehegatten rund 800 Euro und rund 75 Euro je Kind gezahlt.