Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.2 Gesetzliche Grundlagen

4.2.3 Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz und "Spätaussiedler"

4.2.3.2 Wohnortwahl

Oft bereits vor der Ausreise, spätestens während des Aufenthalts in den Aufnahme- und Durchgangslagern stellt sich den russlanddeutschen Aussiedlern die Frage nach ihrem zukünftigen Wohnort. In den Aufnahmelagern fällt eine Vorentscheidung über die Wohnregion, wenn die Neuankömmlinge den Wunschort des Übergangswohnheims angeben, der im Normalfall auch berücksichtigt wird. Haben sie am Ort des Übergangswohnheims eine Sozialwohnung beantragt, so werden ihnen in der Regel Wohnungen in der gleichen Stadt oder deren Umgebung angeboten. Der allergrößte Teil der Befragten orientierte sich bei der Wohnortwahl link an anderen Entscheidungskriterien.

Mit dem Einsetzen der Massenzuwanderung ab 1990 war es nicht mehr möglich, alle Wünsche der Neuankömmlinge bezüglich der Ansiedlung zu berücksichtigen. Es wurde ein Verteilerschlüssel für die einzelnen Bundesländer festgelegt.

Laut Jahresstatistik für das Jahr 2000 ergab sich daraus folgende Aufteilung link:

Verteilungsland Aussiedlerzahl Bevölkerungszahl Prozent-Anteil
Baden-Württemberg 11.588 10.497.659 0,11
Bayern 13.444 12.183.377 0,11
Berlin 2.583 3.385.410 0,08
Brandenburg 3.544 2.600.840 0,14
Bremen 849 660.774 0,13
Hamburg 1.991 1.715.328 0,12
Hessen 6.824 6.056.898 0,11
Mecklenburg-Vorpommern 2.608 1.784.126 0,15
Niedersachsen 8.380 7.911.153 0,11
Nordrhein-Westfalen 20.566 17.996.153 0,11
Rheinland-Pfalz 4.479 4.028.474 0,11
Saarland 1.333 1.069.485 0,13
Sachsen 6.193 4.443.927 0,14
Sachsen-Anhalt 3.718 2.634.424 0,14
Schleswig-Holstein 3.139 2.780.988 0,11
Thüringen 3.319 2.441.215 0,14
GESAMT 94.558 82.191.044 0,12


Wohl auch deshalb wurde das bereits 1989 in Kraft getretene Wohnortzuweisungsgesetz [siehe hier] 1996 zu einer ständigen gesetzlichen Regelung. Seitdem gilt die Festlegung, dass alle zugereisten Aussiedler drei Jahre an dem ihnen bei der Einreise in die Bundesrepublik zugewiesenen Wohnsitz bleiben müssen, wenn sie Ihren Anspruch auf Eingliederungsleistungen nicht verlieren wollen.

Man versucht, Wünsche der Aussiedler bei der Wohnortwahl – soweit möglich – zu berücksichtigen.

Das Gesetz ermächtigt die Bundesländer, auch Landesregelungen zur gleichmäßigen Verteilung von Ansiedlern auf ihre Kreise und Gemeinden zu erlassen. Auch in den Städten wird dazu übergegangen, so genannte "Ghettobildungen" möglichst zu vermeiden.
 
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