Der Status der Russlanddeutschen war durch zwei Gesetze definiert, durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz
[siehe hier] und das Bundesvertriebenengesetz
[siehe hier] , die sich gegenseitig ergänzen.
Das am 21.Dezember 1992 beschlossene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz basiert auf den Festlegungen im so genannten Asylkompromiss
[siehe hier] und enthält neben der jährlichen Höchstgrenze von Zuzugsgenehmigungen für
Aussiedler streng definierte Bedingungen für die Aufnahme als "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes". Zusätzlich wurden besondere Ausschlussgründe eingeführt.
Mit diesem Gesetz wurde das Bundesvertriebenengesetz von 1953 entscheidend modifiziert. Mit Ausnahme der Russlanddeutschen müssen nunmehr alle Aussiedler/Spätaussiedler aus anderen osteuropäischen Staaten ihr individuelles Verfolgungsschicksal nachweisen. Bei den Russlanddeutschen wird nach wie vor von einem besonderen Schicksal ausgegangen.
Gleichzeitig wurde die
Wohnortwahl geregelt.