Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.2 Gesetzliche Grundlagen

4.2.3 Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, Bundesvertriebenengesetz und "Spätaussiedler"

4.2.3.1 Aussiedler/Spätaussiedler - gesetzliche Regelungen

Obgleich der Begriff Aussiedler im allgemeinen Sprachgebrauch und in den Medien häufig verwendet wird, herrscht in der Öffentlichkeit und in der Politik nicht selten Unklarheit über seinen tatsächlichen Inhalt.

Der Begriff "Spätaussiedler" entstand im rechtlichen Zusammenhang mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz. Er steht für diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die nach dem 1. Januar 1993 in osteuropäischen Ländern einen Antrag auf Aussiedlung in die Bundesrepublik gestellt haben. Diese "Spätaussiedler" sind zwar nicht mehr "Vertriebene", aber dennoch "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes".

Nach dem 1.Januar 1993 geborene Aussiedler erhalten weder den Status eines "Spätaussiedlers" noch den eines Vertriebenen. Sie werden als "Abkömmlinge" bezeichnet. Entsprechend wurde deshalb auch der § 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom 02.Juni 1993 formuliert. Im § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes ist außerdem festgelegt, dass russische "Spätaussiedler", die vor dem 1.Januar 1946 geboren sind, an Stelle einer Entschädigung – gemäß Häftlingshilfegesetz für erlittenen Gewahrsam, für Zwangsarbeit und Leben unter Sonderkommandantur – nur noch eine einmalige Eingliederungspauschale von 6.000 DM bzw. die vor dem 1.April 1956 Geborenen von 4.000 DM erhalten. Die Termini Aussiedler und "Spätaussiedler" werden undifferenziert gebraucht. Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, kurz Bundesvertriebenengesetz (BVFG) [siehe hier] link, Erstfassung bereits vom 19. Mai 1953 und in der Neufassung vom 1.Januar 1993, definiert die Begriffe wie folgt:

  "Aussiedler sind deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in den ehemaligen deutschen Ostgebieten bzw. in Danzig, Estland, Lettland, Litauen, der ehemaligen Sowjetunion, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China hatten und diese Länder nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens bis zum 31. Dezember 1992 verlassen haben (§1 Abs.2 Nr.3 BVFG)." [siehe hier] link

Spätaussiedler sind in der Regel deutsche Volkszugehörige, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben und innerhalb von sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (also in der Bundesrepublik, d.V.) genommen haben (§4 BVFG) [siehe hier] link.
 
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