Die Regelungen und Maßnahmen in Wirtschaft und Verwaltung, die die genannten Reformen (siehe auch
hier 
) beinhalteten, waren für das ganze Russische Reich bindend. Ihre Durchsetzung zog somit die Aufhebung noch vorhandener, historisch gewachsener Sonderregelungen für einzelne nationale Gruppen im Vielvölkerstaat Russland nach sich.
Für die Russlanddeutschen bedeutete dies den Verlust noch verbliebener Privilegien, was von vielen als schmerzhafter Einschnitt empfunden wurde.
Die zaristische Regierung versuchte, die Rahmenbedingungen für die Russlanddeutschen durch modifizierte gesetzliche Regelungen so zu verändern, dass diese allmählich in die gesamtrussischen Entwicklungen und Strukturen eingegliedert wurden.
- So wurde der Geltungsbereich des Semstwogesetzes schrittweise auf die Russlanddeutschen ausgedehnt, indem man 1866 zunächst im Wolgagebiet die Verwaltung der Kolonien russischen staatlichen Organen übertrug, dem Deutschen Kontor in Saratow aber noch die Befugnis über die Kirchen- und Schulfragen überließ. Die Selbstverwaltung innerhalb der Kolonien blieb weiterhin erhalten.
- Ab 1867 erarbeitete eine Kommission Vorschläge für die umfassende Eingliederung der deutschen Kolonisten in die allgemeine russische Verwaltung. Ihre in einigen Punkten modifizierte Vorschläge bildeten dann das so genannte Angleichungsgesetz
, das am 4. Juni 1871 in Kraft trat.
- Mit diesem Gesetz wurden alle im Kolonistenkodex zusammengefassten bisherigen gesetzlichen Regelungen mit allen Sonderrechten für die deutschen Kolonisten aufgehoben und diese als letzte Bevölkerungsgruppe der allgemeinen Verwaltung unterstellt. Das bedeutete zugleich das Ende der bisherigen lokalen Selbstverwaltung in den deutschen Kolonien.
- Mit dem Angleichungsgesetz wurde auch das Privileg der Befreiung vom Militärdienst aufgekündigt; dieser sollte mit der Einführung der allgemeinen Militärdienstpflicht (1874) enden.
- Zur Durchsetzung der Reformziele wurden weitere anpassende Regelungen für die deutschen Kolonisten getroffen:
- So z.B. die Sonderregelungen zum Militärdienst
von 1875, die diesen einen Wehrersatzdienst einräumten.
- Dazu gehörte auch das Schulgesetz von 1881, das sämtliche Kolonistenschulen, die bis dahin unter der Schulaufsicht durch die deutsche Geistlichkeit standen, formal der staatlichen Verwaltung unterstellte. Gleichzeitig sah das Gesetz die Einführung des Faches Russisch vor.
Ihrer traditionell verwurzelten Zarentreue folgend, haben die deutschen Kolonisten die neuen Rahmenbedingungen schließlich als gegeben hingenommen.
Widerstand vor allem durch Auswanderung setzten sie allerdings der Abschaffung ihres Privilegs auf Befreiung vom Militärdienst entgegen.
Eher "passiven Widerstand" leisteten viele Kolonisten bei der Einführung der russischen Sprache als Amtssprache und in der Schule.
In gewissem Maße sahen sie aber auch die
Chance 
zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, insbesondere über die gewählten Semstwoinstitutionen.
Der von der zaristischen Politik letztlich angestrebten Assimilation der deutschen Kolonisten auf der Grundlage der geschaffenen neuen Rahmenbedingungen wirkten allerdings in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufkommende antideutsche Tendenzen in einflussreichen Kreisen der russischen Gesellschaft entgegen.