Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.2 Gesetzliche Grundlagen

4.2.1 Aussiedleraufnahmegesetz

Das Aussiedleraufnahmegesetz trat am 01. Juli 1990 in Kraft. Es regelt die prozentuale Zuweisung von Aussiedlern an die "alten" Bundesländer und wurde später um Regelungen für die fünf "neuen" Bundesländer erweitert.

Neben dieser Erweiterung traten auch erste einschneidende Änderungen für die russlanddeutschen Aussiedler in Kraft. Sie durften nun erst in die BRD einreisen, wenn sie auf ihren – im Herkunftsland gestellten – Antrag einen Aufnahmebescheid erhalten hatten. Das für die Aufnahme vorgesehene jeweilige Bundesland musste vorab diesem Aufnahmebescheid zustimmen. Als Ablehnungsgrund für die Aufnahme von Aussiedlern wurde jedoch nur die "fehlende Eigenschaft" als Deutscher anerkannt. Gründe wie etwa die erreichte Grenze der Aufnahmefähigkeit oder die wirtschaftlich schlechte Lage einzelner Bundeslandes wurden dabei nicht berücksichtigt.

Ausgehend von der Bevölkerungsdichte der einzelnen Bundesländer wurde ein prozentualer Verteilerschlüssel für die Aufnahmekapazität für Aussiedler erarbeitet.
Er wurde im § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes [siehe hier] link festgelegt und ist bis heute gültig.
 
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