Geschichte der Russlanddeutschen

8 Kulturarchiv

8.2.1 Quellen

8.2.1.19 ERBSCHAFT- UND WAISENORDNUNG DER CHORTITZAER MENNONITEN

In der "Erbtheilungs-Verordnung" wurden nicht nur die Aufgaben des Waisenamtes genau geregelt, es finden sich hier auch Aussagen zu

I. Vom Waisenamte, der Erwählung der Waisenältesten und deren Pflichten.

§ 1. Die Oberverwaltung in Waisen- und Vormundschaftsangelegenheiten bildet die Bezirksverwaltung in Gemeinschaft mit dem Kirchenkonvente.

§ 2 Der Kirchenkonvent betheiligt sich nur in dem Falle an den vorliegenden Angelegenheiten, wo es gilt, streitige Parteien durch Ermahnung und Ueberzeugung zu versöhnen und unzufriedene Gemüther durch die Macht des Wortes zum Gehorsam gegen die bestehende Ordnung zu bringen, oder aber aus sonstiger Ursache eine gemeinschaftliche Berathung mit den Gliedern der Bezirksverwaltung und des Waisenamtes nothwendig ist.

§ 3. Wenn in einem Bezirke mehrere Kirchengemeinden bestehen, die jede einen besondern geistlichen Vorstand hat, so werden von dem vereinigten Kirchenkonvent dieser Gemeinden aus der Zahl seiner Glieder zwei Männer erwählt, die in den erforderlichen Fällen die Stelle des gesamten Konvents vertreten.

§ 4. Zur besondern Leitung und Verwaltung der Vormundschafts-, Waisen- und Erbschaftsangelegenheiten existiert in jedem Mennonitenbezirk ein besonderes Amt, welches den Namen "Waisenamt" führt.

§ 5. Dieses Amt bekleiden drei Männer, die man Waisenvorsteher oder Waisenälteste nennt, und die für ihre gemeinschaftlichen Sitzungen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte sich wählen.

§ 6. Die Waisenältesten werden durch die Bezirksversammlung auf drei Jahre gewählt und von der Bezirksverwaltung in ihrem Amte bestätigt; wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß nicht alle Ältesten zu gleicher Zeit gewählt und entlassen werden.

§ 7. Nur Männer von guter Aufführung, deren Ehrlichkeit, Festigkeit, Gewissenhaftigkeit kund Gerechtigkeitsliebe hinlänglich bekannt ist, können zu dem Amte eines Waisenältesten zugelassen und bestätigt, aber auch von demselben wieder entlassen und zur strengen Verantwortung gezogen werden, wenn sie der Nachlässigkeit, Parteilichkeit, Ungerechtigkeit, Untreue oder eines sonstigen, das Wohl der minderjährigen Erben oder die Ruhe der Gemeinde gefährdenden Fehlers angeschuldigt und überführt werden können.

§ 8. In den Obliegenheiten des Waisenamtes gehören:
  1. Bestätigung der Vormünder über minderjährige Waisen und der Kuratoren für Witwen.
  2. Überwachung der Vormünder und Kuratoren in der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten.
  3. Entlassung der Vormünder und Kuratoren, wenn dieselben zu ihrem Amte unfähig geworden sind.
  4. Buchführung über sämtliche Waisenvermögen.
  5. Bestätigung der Theilungsakten.
  6. Verwaltung der Waisenkasse, wo solche existiert, nach den darüber festgesetzten Regeln.
  7. Anstellung und Entlassung des nöthigen Schreiberpersonals.
§ 9. Das Waisenamt hält je nach Bedürfnis, wenn möglich, an bestimmten Tagen seine Sitzungen zur Berathung über seine Angelegenheiten und nöthige Beschlußfassung. Die Beschlüsse werden entweder einstimmig oder nach Stimmenmehrheit gefällt, in ein besonderes Journal eingetragen und in demselben unterschrieben. Sollte ein Waisenältester mit dem gefaßten Beschlusse nicht einverstanden sein, so ist er verpflichtet, binnen einer Woche seine abweichende Meinung schriftlich einzureichen.

§ 10. Zum Jahresschluß hat das Waisenamt seine Rechnungs- und Protokollbücher der Bezirksverwaltung zur Durchsicht und Prüfung vorzustellen.

§ 11. Die Dorfältesten sind verpflichtet, über sämtliche in den Dörfern befindlichen Waisen und deren bewegliches und unbewegliches Vermögen, als auch deren Vormünder dem Waisenamte, namentliche Verzeichnisse einzureichen und auch demselben auf Verlangen alle andere nöthigen Auskünfte zu geben.

§ 12. Über jedes widerrechtliche Verfahren von Seiten der Vormünder mit ihren Mündeln oder deren Vermögen und sonstige der Regel widrige Handlungen der Vormünder macht das Waisenamt dem Bezirksamte Anzeige, damit der Schuldige der gesetzlichen Verantwortung unterworfen werden.

§ 13. Für ihre Mühewaltung haben die Waisenältesten einen festen Jahresgehalt zu beziehen, der von der Bezirksversammlung bestimmt wird.

II. Von der Erwählung der Vormünder und Kuratoren und deren Pflichten.

§ 14. Wenn minderjährige Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts den Vater oder die Mutter, oder beide Eltern durch den Tod verlieren, so treten alsbald die nächsten Blutsfreunde mit dem Dorfältesten zusammen, um für sie zwei Vormünder zu bestimmen, von denen wenigstens einer in der Nähe der zu Bevormundenden wohnen muß, und die durch den Dorfältesten vermittelst eines Rapports dem Waisenamte zur Bestätigung vorgestellt werden müssen.

§ 15. Die Vormünder haben die ernste Pflicht, den unmündigen, vater- oder mutterlosen, oder auch ganz elternlosen Waisen soviel in ihren Kräften steht, Vater- oder Mutter- oder Elternstelle zu ersetzen, d. h. mit wahrhaft väterlicher Fürsorge auf ihre Verpflegung und christliche Erziehung Acht zu haben. Es ist daher bei ihrer Wahl besondere Rücksicht darauf zu nehmen, daß nur solche Männer zu Vormündern erwählt werden, die durch ihren sittlichen Charakter und bürgerliche Stellung zu der Hoffnung berechtigen, daß sie obigen Pflichten nachkommen werden.

§16. Falls die Wahl der Vormünder nicht durch die Verwandten geschieht oder geschehen kann, oder von denselben eine solche Person gewählt wird, die dazu untauglich ist, so wird die Wahl von der betreffenden Dorfsgemeinde vollzogen.

§ 17. Das Waisenamt ertheilt den auf obige Weise erwählten Vormündern, falls keine Hindernisse vorliegen, eine schriftliche Bestätigung, welche die betreffenden Personen ohne Widerrede anzunehmen verbunden sind, es sei denn, daß sie bereits über drei Stämme Vormundschaft vertreten, in welchem Falle es ihrem freien Willen anheimgestellt wird, die vierte Vormundschaft anzunehmen oder abzulehnen.

§ 18. Bei vater- oder mutterlosen Waisen bleibt natürlich die Mutter oder der Vater zunächst verpflichtet, für das wahre Wohl ihrer leiblichen Kinder verdoppelte Sorge zu tragen, und nur in dem Falle, wenn es erwiesen, oder in der nächsten Umgebung derselben bekannt ist, daß die unmündigen Waisen durch den erhaltenen Stiefvater oder die Stiefmutter schlecht behandelt, nicht gehörig in die Schule geschickt, oder gar durch schlechte Erziehung vernachlässigt und verderbt werden, ist es Pflicht der Vormünder, auch ohne vorhergegangene Klage der Unmündigen mit Festigkeit einzuschreiten und durchaus nichts zuzugeben, was den unter ihrer Vormundschaft stehenden Kindern zum zeitlichen und ewigen Nachtheile gereichen könnte. – Sollten Vorstellungen in dergleichen Fällen nicht das erwünschte bessere Verhältnis der Eltern zu den Kindern herzustellen hinreichend sein, so haben die Vormünder sich mittelst einer Beschwerdeschrift an das Waisenamt zu wenden, welches darnach mit ihnen und dem Dorfältesten gemeinschaftlich sich an Ort und Stelle verfügt, alle Klagepunkte angelegentlich und ernstlich erwäget und gewissenhaft entscheidet. Nöthigenfalls sind die Waisenältesten, Vormünder und der Dorfsälteste in Gemeinschaft berechtigt, ja verpflichtet, die verwahrlosten Kinder aus dem elterlichen Hause zu entfernen und sie der Pflege und Erziehung solcher Familien zu übergeben, von denen sie in jeder Beziehung eine vernünftige Behandlung, treue Pflege und christlichen Unterricht genießen werden.

§ 19. Ist es hingegen bekannt, daß die Stiefeltern es mit den Stiefkindern wirklich treu und gut meinen, sie anständig kleiden, gut verpflegen, regelmäßig zur Schule schicken und ihnen überhaupt eine vernünftige christliche Erziehung angedeihen lassen; die Kinder aber sind unbändig, ungehorsam und widerspenstig: so sind die Vormünder verbunden, mit solchen Kindern ernstlich Rücksprache zu halten und ihnen über ihr sträfliches Betragen angemessene Vorstellung zu machen, um sie zum schuldigen Gehorsam, zur Folgsamkeit und Sittsamkeit zu bewegen. Bleiben solche Mittel fruchtlos und die Stiefeltern tragen darauf an, daß solche Kinder ihnen abgenommen werden möchten, so treten die Vormünder, die Waisenältesten und der örtliche Dorfälteste zusammen und berathen gemeinschaftlich, in welche Familie solche ungezogenen Kinder am besten und zweckmäßigsten abzugeben seien, damit sie doch noch, wenn möglich, zu brauchbaren und glücklichen Menschen herangebildet und erzogen werden. Hierbei ist zu beachten, daß in solchen Fällen nicht sowohl eine bloß strenge, als vielmehr christlich weise Erziehung, fester Wille und guter Unterricht meistens die beste Wirkung thut.

§ 20. Der elternlosen Waisen sollen die Vormünder sich mit ganz besonderer Aufmerksamkeit annehmen und bedenken, daß sie in diesem Falle im vollen Sinne des Wortes Elternpflichten übernommen und zu erfüllen haben. Doch soll es den Vormündern nur dann, wenn aus besondern Gründen und Rücksichten die Bewilligung vom Waisenamte und der Bezirksverwaltung dazu erfolgt ist, frei stehen, ihre Mündel selbst in Dienst oder Pflege zu nehmen, in jedem andern Falle aber sollen sie dieselben andern guten Familien innerhalb der Glaubensgenossenschaft in Pflege oder Dienst abgeben. – Wer aber solche unter Vormundschaft stehende minderjährige Personen ohne Vorwissen und Zustimmung der Vormünder miethet, der verstößt gegen die Ordnung und muß es sich gefallen lassen, wenn die Vormünder es für gut befinden, ihr Mündel von ihm wegzunehmen und anderswo abzugeben.

§ 21. Es steht den minderjährigen, unter Vormundschaft stehenden Personen nicht frei, ohne Vorwissen und Bewilligung ihrer Vormünder, auf Abschlag ihres Kapitals Sachen zu kaufen oder Geld zu leihen. Dergleichen Händel können und sollen von den Vormündern für null und nichtig erklärt, und dieserhalb keine Klage irgendwo angenommen werden.

§ 22. Um obige Pflichten treu erfüllen zu können, ist es unumgänglich nothwendig, daß die Vormünder jährlich einigemal persönlich an Ort und Stelle über die Erziehung, das Befinden und Betragen ihres Mündels Erkundigung einziehen.

§ 23. Bei der Taxierung des Nachlasses sowohl, als auch bei der Erbtheilung müssen die Vormünder der unmündigen Erben zugegen sein und sorgfältig das Interesse der ihrer Fürsorge anvertrauten Waisen beobachten und dasselbe zu fördern suchen.

§ 24. Eine Witwe, welche durch den Tod ihres männlichen Vertreters beraubt ist, erwählt sich einen oder zwei rechtschaffene einsichtsvolle Männer zu Kuratoren, die in dieser Eigenschaft auf die schriftliche Vorstellung des Dorfältesten vom Waisenamte bestätigt werden. Jedenfalls müssen die Kuratoren vor der Regulierung des nachgelassenen Vermögens gewählt werden. Sollte die Witwe mit der Wahl ihrer Kuratoren nicht zu Stande kommen, so wird diese Angelegenheit vom Dorfältesten unter Mitwirkung der Dorfsgemeinde in Ordnung gebracht.

§ 25. Die Kuratoren sind verpflichtet, bei der Taxierung und Erbtheilung zugegen zu sein und gewissenhaft das Interesse der Witwe zu vertreten, sowie auch weiterhin in allen Fällen, wo dieselbe ihres Beistandes benöthigt ist, ihr mit Rath und That beizustehen.

§ 26. Sowohl die Waisenältesten, als auch die Vormünder und Kuratoren sollen stets eingedenk sein der vorzugsweise ihnen in ihren Aemtern geltenden Schriftworte: "Lernet Gutes thun! Trachtet nach Recht! Helfet den Unterdrückten! Schaffet den Waisen Recht und haltet der Witwen Sachen! Jes. 1, 1; auf daß nicht das "Wehe" über sie komme, das der Herr durch denselben Propheten im 10. Kap, v. 1-4 denen androht, die ungerechte Gesetze machen und ungerechtes Urtheil sprechen, wodurch sie die Sachen der Armen beugen und Gewalt üben im Rechte der Elenden unter Seinem Volke, daß die Witwen ihr Raub, und die Waisen ihre Beute sein müssen."

III. Bestimmung derjenigen Gegenstände, welche das eigene Vermögen eines Mennoniten ausmachen.

§ 27. Das eigene, wirkliche Vermögen eines Mennoniten zerfällt in "unbewegliches und bewegliches Vermögen."

§ 28. Als unbewegliches Vermögen wird betrachtet:
1) Jeder Grundbesitz, d. h. Ländereien, sowohl innerhalb der Grenzen des Bezirks, entweder in der Proportion von 65 oder mehr oder weniger Desjatinen auf die Wirthschaft, oder aber von der Hofstelle, wie sie in ihren Grenzen besteht, - als auch außerhalb des Bezirks, die durch Ankauf, Erbschaft, Schenkung oder auf eine andere rechtliche Weise rechtmäßiges Eigenthum geworden sind.

2) Die Wohn- und Wirthschafts- und sonstigen Gebäude, Mühlen, Fabriken und andere Anstalten, welchen Namen sie auch führen und wo sie sich auch befinden mögen, es sei inner- oder auch außerhalb des Bezirks, wenn sie entweder auf eigene Kosten errichtet, oder sonst auf eine rechtliche Weise zum Eigenthum geworden sind.

3) Auf eigene Kosten errichtete Anlagen, Anpflanzungen und dgl.

§ 29. Als bewegliches Vermögen sieht man folgende Gegenstände an:
  1. Baare Kapitalien, Werthpapiere und ausstehende Gelder.
  2. Getreidevorräte, Kaufmannsware, Kleidungsstücke, Kleinodien.
  3. Arbeits- und Hausthiere.
  4. Wirtschafts- und Ackergeräte.
  5. Hausgeräte und Möbeln.
  6. Küchengeräte und Küchengeschirr.
  7. Alle Arten von Maschinen, Werkzeugen und Geräten in Werkstätten, Fabriken und in der Wirtschaft.
IV. Von der Erbfolge, oder den Verwandtschaftsgraden.

§ 30. Man unterscheidet im Verwandtschafts- wie im Erbschaftsgrade eine absteigende Linie, eine aufsteigende Linie und Seitenlinien.

§ 31. In absteigender Linie stehen die ehelichen Kinder im ersten, die Enkel im zweiten und die Urenkel im dritten Verwandtschaftsgrade.

§ 32. In aufsteigender Linie stehen die Eltern im ersten, die Großeltern im zweiten, die Urgroßeltern aber im dritten Verwandtschaftsgrade.

§ 33. Die Seiten- oder Querlinien des ersten Grades bilden die Geschwister, die des zweiten Grades die Geschwisterkinder und Kinder von Geschwisterkindern, und die Geschwister der Eltern nebst deren Kindern; die des dritten Grades die Enkel der Geschwister der Eltern, die Großeltern-Geschwister nebst deren Kindern und Enkeln.

§ 34. Demnach findet die Vertheilung des Nachlasses in folgender Weise statt:

1. Wenn jemand stirbt, der außer den Erben in absteigender Linie auch Verwandte aus der aufsteigenden und den Seitenlinien hinterläßt, so sind die ersten, nämlich die Kinder, Enkel und Urenkel als die Leibenserben, die alleinigen rechtmäßigen Erben, und zwar:

- 1. Wenn nur Kinder nachbleiben, so wird das nachgelassene Vermögen des Vaters oder der Mutter unter dieselben zu gleichen Theilen vertheilt; ein einziges nachgelassenes Kind ist natürlich auch alleiniger Erbe.
- 2. Wenn neben den Kindern auch Enkel hinterbleiben, so erben die Enkel, welche einen Stamm ausmachen, zusammen einen eben solchen Theil des Nachlasses, wie jedes einzelne rechte Kind. Auf die einzelnen Enkel wird jeder Stammtheil zu gleichen Theilen kopfweise vertheilt. Überhaupt wird das nachgelassene Vermögen unter die Erben immer stammweise vertheilt, d. h. die Kinder einer Ehe erhalten zusammen nur denjenigen Antheil vom Erbe, auf den die verstorbenen Eltern, Vater oder Mutter, laut Erbrecht Anspruch zu machen hatten, deren Recht natürlicher Weise auf alle Kinder zusammen übergegangen ist.
- 3. Wenn daher nur Enkel des Verstorbenen am Leben sind, so erben diese, ebenfalls stammweise, und jeder Stammtheil wird zu gleichen Theilen unter die Erben vertheilt, die zusammen einen Stamm ausmachen. Diese Regel wird auch in weiteren Graden der absteigenden Linie beobachtet.
- 4. Die Erben eines und desselben Verwandtschaftsgrades und Stammes sind ohne Unterschied des Geschlechts gleich berechtigt zu dem ihnen zufallenden Erbtheile.

2. Wenn eins von rechten Geschwistern ohne Leibeserben stirbt, nachdem sie zusammen geerbt haben, so fällt dessen Geschwistern und Geschwisterkindern das nachgelassene Vermögen als rechtmäßiges Erbe stammweise zu, welches auch dann auf dieselben übergeht, wenn noch einer von den rechten Eltern am Leben ist. Sind jedoch keine rechten Geschwister, oder Geschwisterkinder und Kinder von Geschwisterkindern am Leben, so fällt das Vermögen wieder an den Vater oder die Mutter zurück.

3. Wenn nach Jemandes Absterben Vater oder Mutter und auch Halbgeschwister am Leben sind, die mit dem Verstorbenen von einem Erbtheil geerbt haben, so fällt eine Hälfte seines Vermögens an den Vater oder die Mutter, und die andere Hälfte an die Halbgeschwister.

4. Hinterläßt Jemand nach seinem Absterben außer dem Vater oder der Mutter, als nächste Blutsfreunde rechte Geschwister und Halbgeschwister, von denen letztere mit dem Verstorbenen zusammen geerbt haben, so fällt dessen nachgelassenen Vermögen an die rechten Geschwister und Halbgeschwister zu gleichen Theilen; sind die Eltern aber beide schon Stiefeltern der Halbgeschwister, so erben die rechten Geschwister, zuerst die Hälfte des Vermögens allein, und die zweiter Hälfte mit den Halbgeschwistern gemeinschaftlich zu gleichen Theilen.

5. Stirbt Jemand und hinterläßt als nächste Blutsfreunde Geschwisterkinder und Kinder von Geschwisterkindern, wie auch Halbgeschwister, Vettern und Nichten: so sind die Geschwisterkinder und Kinder von Geschwisterkindern und die Halbgeschwister, wenn diese mit dem Verstorbenen von einem Erbtheile geerbt haben, die rechtmäßigen Erben. Die Geschwisterkinder oder deren Kinder erhalten zuerst die Hälfte vom Erbe und die zweite Hälfte erben sie dann gemeinschaftlich mit den Halbgeschwistern zu gleichen Theilen, stammweise laut § 34, Punkt 1, c.

6. Wenn Jemand bei seinem Sterben als nächste Blutsfreunde Großeltern, Halbgeschwister, Oheime und Muhmen einer und derselben Verwandtschaftslinie hinterläßt, so sind die Großeltern einerseits und die Halbgeschwister andererseits die alleinigen rechtmäßigen Erben zu gleichen Theilen, stammweise; sind die Oheime (Onkel) oder Muhmen (Tanten) aber aus einer andern Linie, so erben diese mit den Halbgeschwistern zusammen, und nicht die Großeltern.

7. Wenn Jemand stirbt, und seine beiderseitigen Großeltern und rechten Oheime und Muhmen bleiben als nächste Verwandte nach, so sind beide Paare der Großeltern die alleinigen Erben. Ist aber von beiden Paaren der Großeltern je ein Theil verstorben, so geht das hinterlassene Vermögen zur Hälfte auf den Theil über, welcher nach Ableben seine Ehehälfte keine Theilung seines Vermögens gemacht hat; ist diese Theilung aber geschehen, so fällt solcher Theil des Erbes an die Oheime und Muhmen.

8. Wenn des Verstorbenen Urgroßeltern und Halbgeschwister als die nächsten Verwandten am Leben sind, so sind die Halbgeschwister die alleinigen Erben.

9. Falls Urgroßeltern, Oheime und Muhmen ohne Halbgeschwister am Leben sind, so erben die Urgroßeltern eine Hälfte, die Oheime und Muhmen die andere Hälfte.

10. Wenn der Verstorbene neben Halbgeschwistern oder deren Kindern, noch rechte Oheime und Muhmen, oder deren Kinder (also rechte Vettern und Nichten) hinterläßt, so erben die Halbgeschwister und deren Kinder die Hälfte des nachgelassenen Vermögens, die rechten Oheime und Muhmen aber, welche nicht zur Verwandtschaftslinie der Halbgeschwister gehören, die andere Hälfte stammweise. Sind rechte Vettern und Nichten und Kinder von Halbgeschwistern auch als Erbnehmer vorhanden, so geschieht die Theilung ebenfalls stammweise, laut § 34, Punkt, b u. c.

11. Sind aber weder Groß- noch Urgroßeltern, noch Halbgeschwister am Leben, sondern nur rechte Oheime und Muhmen nebst Vettern und Nichten: so fällt solchen das Erbe stammweise zu, auch wenn bloß Vettern und Nichten nachbleiben, laut § 34, Punkt 1, b u. c.

12. Bei einem Sterbefalle, wo rechte Vettern und Nichten, und auch Halboheime und Halbmuhmen nachbleiben, sind die rechten Vettern und Nichten die alleinigen gleichberechtigten Erben mit Berücksichtigung des § 34, Punkt 1, b u. c.

13) In noch entfernteren Freundschaftsgraden, wo nur Elternoheime mit Elternmuhmen, sowie Kinder von rechten, Vettern und Nichten nachbleiben, erben solche zu gleichen Theilen als zwei Stämme, die das Erbe auch unter sich wieder stammweise vertheilen.

13. Wenn aber nur Elternhalboheime und Elternhalbmuhmen und auch Kinder von rechten Vettern und Nichten nachbleiben, so sind diese Vetter- und Nichtenkinder die alleinigen Erben.

14. Vetteroheime und Nichtenmuhmen erben mit solchen, die an den Verstorbenen nur Vetter- oder Nichtenkinder sind, stammweise zu zwei gleichen Theilen, die Glieder jedes Stammes von dem Stammtheile aber kopfweise.

15. Halbvetteroheime und Halbnichtenmuhmen erben mit solchen, die zu dem Verstorbenen Halbvetter- oder Halbnichtenkinder sind, stammweise zu gleichen Theilen. Auch in noch weiter entfernten Freundschaftsgraden fällt das Erbe den nachlebenden Verwandten stammweise zu.

V. Wie nach einem Sterbefalle mit dem Nachlasse eines Verstorbenen zuverfahren ist.

§ 35. Nach Absterben eines Ehemannes oder eine Ehefrau ist der örtliche Dorfälteste verbunden, in Zeit von acht Tagen und in Gegenwart von zwei oder drei Zeugen eine genaue schriftliche Aufnahme aller der vorhandenen Gegenstände anzufertigen, die nach dem III. Abschnitte dieser Theilungsverordnung das wirkliche nachgelassene Vermögen des Verstorbenen ausmachen, und gleichzeitig auch unter Zuziehung aller durch spätere Erbnahme an der Sache betheiligten Personen dieselben nach Billigkeit und Recht gewissenhaft zu taxieren und durch solche Werthschätzung die Größe des nachgelassenen Gesamtvermögens zu bestimmen, mit pünktlicher Angabe der baaren und ausstehende Gelder, sowie sämtlicher Krons-, Gemeinde- und Privatschulden des Verstorbenen. Dieses Verzeichniß der Vermögensgegenstände und der Werthangabe derselben ist von dem Dorfältesten und den an der Taxation betheiligten Personen mit Namensunterschrift zu bescheinigen und durch ersteren unverzüglich dem Waisenamte einzuhändigen. Sollte jedoch diese Taxation aus triftigen Ursachen nicht sogleich gemacht werden können, so muß sie jedenfalls unter obiger Bedingung bei der Theilung selbst geschehen. In diesem Falle ist auch die einfache Vermögensaufnahme unter Zuziehung zweier oder dreier Zeugen durch den Dorfältesten zu vollziehen.

§ 36. Wenn beide Eheleute gleichzeitig oder doch weniger als acht Tage nach einander versterben und unmündige Kinder hinterlassen, so ist der örtliche Dorfälteste verpflichtet, sogleich nach dem letzten Sterbefalle eine schriftliche Vermögensaufnahme nach § 35, jedoch mit Weglassung der Taxation, anzufertigen und dieselbe dem Waisenamte ohne Verzug zuzustellen, die verschließbaren Gegenstände von dem beweglichen Vermögen aber zu versiegeln und bis zur Theilung über den Nachlaß genaue Aufsicht zu führen. Dieselbe Ordnung findet auch dann statt, wenn verwitwete oder ledige Personen sterben, die unmündige Erben hinterlassen, oder wo die Erben abwesend sind

§ 37. Wenn bei einem Sterbefalle Erben auf längere Zeit abwesend oder gar im Auslande wohnhaft sind, so müssen von der Dorfsgemeinde zwei rechtschaffene, annehmbare Männer zu Stellvertretern oder Bevollmächtigten für solche abwesende Erben eines Stammes dem Waisenamte durch den Dorfältesten vorgestellt, und von diesem dazu schriftlich bestätigt werden. Diese Bevollmächtigten sind dann verpflichtet, bei jeder Gelegenheit der Sache der abwesenden Erben, deren Stelle sie vertreten, treu und gewissenhaft vorzustehen, und über Alles, was bei der Erbschaftstheilung vorfällt und einem Erben von Interesse sein kann, demselben schriftliche Rechenschaft abzulegen.

§ 38. Bevor zu einer Erbschaftstheilung geschritten werden kann, läßt die Bezirksverwaltung auf Veranlassung des Dorfältesten eine dreimalige allgemeine Aufforderung durch alle Dörfer des Bezirks und nöthigenfalls auch auswärtig ergehen, daß alle diejenigen, welche an den Verstorbenen gerechte Anforderungen haben, oder demselben schuldig sind, bis zu einem bestimmten Tage vor der Theilung bei dem Dorfältesten des Ortes, wo der Verstorbene lebte, ihre Anforderungen oder Schulden schriftlich gewissenhaft abzugeben haben. Wenn aber der Verstorbene außerhalb des Bezirks gewohnt hat, so müssen solche Anmeldungen bei dem Dorfältesten des Dorfes gemacht werden, wo derselbe laut Revision verschrieben steht.

§ 39. Wenn eine Theilung vorgenommen werden soll, so hat Schichtgeber oder Schichtgeberin solches beim Dorfältesten des Ortes zu melden. Dieser macht davon sofort dem Waisenamte Anzeige und das Waisenamt bestimmt dann einen Tag hierzu, zu welchem es zugleich alle erforderlichen Personen, als: die mündigen Erben, Vormünder, Kuratoren und Bevollmächtigte schriftlich einladet, sich in der Behausung des Schichtgebers oder der Schichtgeberin einzufinden.

§ 40. Unter Eheleuten, wenn sie vor ihrer Eheschließung keine besondere gegenseitige Abmachung getroffen haben, besteht vollkommene Gütergemeinschaft, und der nachbleibende Theil theilt daher auch nur die Hälfte des Vermögens an den Erben des Verstorbenen ab.

§ 41. Bei der Theilung werden von dem Schichtgeber oder der Schichtgeberin folgende Gegenstände aus dem Gesamtvermögen vorher herausgenommen, als: ein Bettgestell nebst einem Unter- und einem Deckbette, einem Pfühl, zwei Kopfkissen und einem Bettlaken; ein sonntäglicher und ein alltäglicher Anzug, und entweder ein Kleiderschrank oder eine Kiste, außerdem für den Wittwer ein Pferd, für die Witwe aber eine Kuh. Nach diesem Abzuge wird das gesamte Vermögen laut Taxe zusammengezählt, die etwa vorhandenen Schulden von der Summe abgezogen, und alsdann die eine Hälfte des reinen Vermögens dem Schichtgeber oder der Schichtgeberin, die andere Hälfte aber nach dem Erbfolgerechte des IV. Abschnitts dieser Theilungsverordnung den rechtmäßigen Erben zuerkannt, worüber eine deutliche und ausführliche Theilungsverschreibung auf gewöhnlichem Papier angefertigt, von allen bei der Theilung betheiligten Personen unterschrieben, und vom Dorfältesten und Waisenamte bestätigt und für gültig anerkannt wird.

§ 42. Der Schichtgeber oder die Schichtgeberin, sowie die Erben oder Vormünder erhalten von der Theilungsverschreibung jeder eine Abschrift, deren Richtigkeit vom Waisenamte bescheinigt worden, das Original selbst aber wird im Waisenamte aufbewahrt.

§ 43. Da bei der Taxierung und Erbtheilung Personen von so ganz entgegengesetztem Interesse betheiligt sind, indem sowohl der Schichtgeber oder die Schichtgeberin und deren Kuratoren einerseits, als auch die Erben oder deren Vormünder andererseits auf ihren eigenen Vortheil bedacht sein werden, so hat der Dorfälteste darauf zu sehen, daß weder dem einen, noch dem anderen Theile Unrecht geschehe. und namentlich haben die Waisenvorsteher darüber zu wachen, daß bei allen Taxirungen nach Verhältniß des Werthes des nachgelassenen Vermögens ein möglichst übereinstimmender Maßstab zur Anwendung komme und beiden Theilen jede gerechte Ursache zur Beschwerdeführung genommen werde. Die betheiligten Personen ihrerseits sollen, fern von allen entehrenden niedrigen Eigennutz, der Worte des Apostels eingedenk sein: "Ein Jeglicher sehe nicht auf das Seine, sondern auf das, das des Anderen ist!" Phil. 2, 4. – Bei solcher christlichen Gesinnung könnte kein Streit noch Uneinigkeit entstehen, und beide Theile würden von Herzen damit zufrieden sein, was der Dorfälteste und die Waisenvorsteher nach Pflicht und Gewissen endlich für recht und billig beschließen.

§ 44. Wenn die Erben, Vormünder und Bevollmächtigten, der Schichtgeber oder die Schichtgeberin und die Kuratoren letzterer bei einer Taxation und Erbschaftstheilung mit Allem, was dabei gemeinschaftlich gemacht und beschlossen wird, einverstanden und zufrieden sind, was sie durch Namensunterschrift bezeugen und bestätigen s. § 41: so steht es keinem dieser Theile frei, später irgendwo über die geschehene Taxation und Theilung Beschwerde zu führen. Eben deshalb soll die im § 35 vorgeschriebene Ordnung beachtet werden, um späteren Klagen und Schwierigkeiten vorzubeugen. Es kann bei dieser Einrichtung in der That nur der eine schwierige Fall eintreten, daß irgend ein Theil bei der Taxation oder Erbtheilung selbst seine Zustimmung und Einwilligung nicht abgibt und daher seine Unterschrift auf die Theilungsschrift verweigert. In diesem Falle beraumt das Waisenamt einen zweiten Termin an, zu welchem es die Erben und sonstigen bei der Theilung erforderlichen Personen abermals bei dem Schichtgeber oder der Schichtgeberin zusammenberuft, und zu welchem Termin sich auch die Waisenvorsteher daselbst einfinden. Gelingt es auch dann den Waisenvorstehern noch nicht in Gemeinschaft mit dem Dorfältesten die Taxirung und Theilung zu Aller Zufriedenheit zu Stande zu bringen, so wird von dem Waisenamte ein dritter Termin in der Behausung des Schichtgebers oder der Schichtgeberin ausgeschrieben, zu welchem außer den obigen Personen auch noch die Glieder der Bezirksverwaltung eingeladen werden. Wie alsdann die Bezirksverwaltungen, das Waisenamt und der Dorfsälteste die Taxirung und Theilung gemeinschaftlich für recht und billig erkennen und entscheiden, damit müssen sich sowohl die Erben und Vormünder, als auch Schichtgeber und Schichtgeberin nebst deren Kuratoren zufrieden geben. In diesem Falle bescheinigt auch der Bezirksälteste durch Unterschrift, daß die Taxirung und Theilung laut Theilungsverordnung gewissenhaft vollzogen worden ist.

§ 45. Nach Verlauf von sechs Wochen seit dem Sterbefall ist der nachbleibende Theil eines Ehepaares – eine junge Witwe jedoch erst nach Verlauf eines Vierteljahres – verbunden, laut § 35 dieser Theilungsverordnung Schicht und Theilung zu geben. Jedenfalls muß diese geschehen, bevor der nachbleibende Ehetheil zu einer abermaligen Ehe schreitet. – Deshalb wird hierdurch verordnet, daß Witwer oder Witwen nur dann aufgeboten und in ihrem neuen Ehestande bestätigt werden können, wenn sie dem Kirchenältesten eine Bescheinigung vom Waisenamte eingebracht haben, daß die Theilung bei ihnen laut der Theilungsverordnung vollzogen und bestätigt worden ist. Diese Ordnung ist ohne alle Ausnahme deshalb zu beobachten, damit im Übertretungsfalle nicht unnütze Verwickelungen und Schwierigkeiten entstehen.

§ 46. Eine Abhandlung ohne spezielle Taxe kann nur in solchem Falle gestattet sein, wenn alle Erben großjährig und mit der Vermögensangabe des Schichtgebers oder der Schichtgeberin vollkommen einverstanden und zufrieden sind. Auch hier ist eine Theilungsverschreibung anzufertigen, und sowohl Schichtgeber oder Schichtgeberin, als auch die Erben müssen dieselbe durch Namensunterschrift gutheißen und genehmigen, damit späterhin keine Schwierigkeiten aus solcher Abhandlung erwachsen können. Die Theilungsverschreibung wird vom Waisenamte bestätigt und im Archive desselben aufbewahrt laut § 42.

§ 47. Wenn beide Eheleute sterben und elternlose Waisen hinterlassen, so ist der Dorfälteste laut § 36 verpflichtet, solches dem Waisenamte sofort zu berichten, damit letzteres alle bei der Theilung erforderlichen Personen zusammenberufe und mit denselben berathe, wie mit dem laut Aufnahme befindlichen Vermögen am vortheilhaftesten für die unmündigen Erben zu verfahren sei. Wird alsdann nach gewissenhafter Erwägung aller obwaltenden Umstände allseitig fürs zweckmäßigste erkannt und beschlossen, daß der Nachlaß durch eine öffentliche Auktion in baares Geld verwandelt und als solches vom Waisenamte den Kindern bis zu ihrer Großjährigkeit verwaltet werden solle, so zeigt das Waisenamt diesen Beschluß nebst Angabe des Tages, an welchem die Auktion stattfinden werde, der Bezirksverwaltung schriftlich an, worauf letztere eine allgemeine Bekanntmachung darüber im Bezirke ergehen läßt, nachdem sie vorher die über die rechtmäßigen Anforderungen oder Schulden an die Verstorbenen durch § 38 verordnete Verfügung getroffen hat. Die Waisenältesten führen bei einer solchen Auktion ein spezielles Verzeichniß, worin jedes einzelne verkaufte Stück des Nachlasses nebst dem Kaufpreise und Namen und Wohnort des Käufers angeschrieben sein muß. Zu der auf der Auktion gelösten Summe wird das befindliche baare Vermögen wie die ausstehenden Forderungen zugesetzt und die etwaigen Schulden abgezogen; der Rest ist dann das unter die rechtmäßigen Erben zu vertheilende wahre Vermögen, für dessen gewissenhafte Verwaltung von dem Tage ab das Waisenamt verantwortlich ist. – Dasselbe Verfahren wird auch in den Fällen beobachtet, wenn verwitwete oder ledige Personen sterben und unmündige Erben hinterlassen.

§ 48. Wenn beide Eheleute sterben und keine Leibeserben hinterlassen, so wird mit ihrem Nachlasse verfahren, wie oben § 36 vorgeschrieben ist. Das nach Abzug der Schulden bleibende wirkliche Vermögen aber fällt zu zwei gleichen Theilen an des Mannes und der Frau rechtmäßige Erben.

§ 49. Wenn ein Ehemann, der keine Leibeserben hat, stirbt und eine schwangere Witwe hinterläßt, so wird in dem Falle, daß das Kind todt zur Welt geboren wurde, so verfahren, als wenn gar keine Leibeserben sind, d. h. das Vermögen des Verstorbenen geht bei der Theilung auf seine nächsten Blutsverwandten über. Ist das Kind aber bei der Geburt lebendig, so ist dasselbe natürlich alleiniger Erbe nach § 34, P. 1 a, und wenn das Kind auch bald nach der Geburt sterben sollte, so hat es dennoch den Vater beerbt, und sein Vermögen fällt alsdann an die Mutter.

§ 50. Wenn bei einem Sterbefalle unter den leiblichen Erben ein Unglücklicher sich befindet, er sei schwach am Verstande, blind oder ein Krüppel, so ist es Pflicht der Vormünder, des Dorfältesten und des Waisenamtes, so wie der übrigen bei der Taxirung und Theilung betheiligten Personen, den Umstand gehörig zu erwägen und zu beurtheilen, inwieweit der Unglückliche im Stande sei, sein Brot zu erwerben. Ist ein solcher lebenslang ganz unfähig hierzu, so wird ihm ein angemessener Theil des Vermögens im Voraus zuerkannt, und von dem Übrigen erbt er dann mit den anderen Erben zu gleichen Theilen; es sei denn, daß das Vermögen groß genug wäre, auch ohne diese Maßnahme dem Unglücklichen ein lebenslängliches Auskommen zu sichern. Wird aber dafür gehalten, daß der Unglückliche nicht ganz erwerbsunfähig sei, so ist zu erwägen und zu bestimmen, wie viel ihm im Voraus zuerkannt werden müsse. Zugleich ist festzusetzen, wie und wo derselbe verpflegt werden solle. Jedenfalls sind für einen solchen Unglücklichen zwei Vormünder zu bestimmen, die für seine Verpflegung sorgen und über die Verpflegungskosten spezielle Rechnung führen. – In der Theilungsverschreibung aber muß über alle gefaßten Beschlüsse dieser Art deutliche Auskunft gegeben werden. Stirbt dann ein solcher, bevor er sein Vermögen verbraucht hat und hinterläßt rechte Geschwister und auch Halbgeschwister, die mit ihm zusammen geerbt haben, so sind diese wie jene zu dem vorausgenommenen Erbtheile des Verstorbenen gleichberechtigt. Hinterläßt indeß der Verstorbene noch mehr Vermögen, als der vorausgenommene Theil betrug, so erhalten von dem Übrigen die rechten Geschwister die Hälfte, und die zweite Hälfte wird zu gleichen Theilen unter sie und die Halbgeschwister nach § 34, Punkt 4 vertheilt.

§ 51. Die majorennen Erben haben das Recht, die Auszahlung ihres Erbtheils von dem Schichtgeber oder der Schichtgeberin nach Verlauf eines Jahres seit der Theilung zu verlangen: für das Erbtheil der unmündigen Erben haben die Vormünder indeß Sorge zu tragen, daß der Schichtgeber oder die Schichtgeberin dasselbe im Laufe der ersten Jahre nach der Theilung an die Waisenamtskasse entrichte. Aber es kann auch, wenn Schichtgeber oder Schichtgeberin als rechter Vater oder Mutter mit den Vormündern bei der Theilung die Vereinbarung treffen, bis zur Großjährigkeit der Erben in der Wirthschaft ohne Zinsen stehen bleiben; dann jedoch muß es durch Hypothek oder zuverlässige Bürgschaft sicher gestellt werden. Stirbt indessen auch der rechte Vater, oder die rechte Mutter, so muß das erwähnte Erbtheil der unmündigen Erben, ehe der gegenwärtige Schichtgeber oder die Schichtgeberin zur Vermögenstheilung schreitet, ungeschmälert in die Waisenkasse eingezahlt werden, damit es zum Besten der Waisen nach den Regeln der Kassenverwaltung durch Zinsenanwuchs vergrößert werde.

§ 52. Es steht jedem majorennen Mennoniten frei, über sein ihm rechtmäßig angehöriges Vermögen testamentarisch zu verfügen.

§ 53. Falls eine Wirthschaft oder sonstige Nachlassenschaft auf öffentlicher Auktion versteigert worden ist, so wird ohne jegliche Ausnahme die etwaige Kronschuld zuerst ungeschmälert aus der Masse entrichtet, alsdann die auf der Wirthschaft oder dem Nachlasse stehende Waisenschuld gesichert, und darnach erst kann zur Entrichtung der Privatschulden geschritten werden.

§ 54. Die Dorfältesten sind verpflichtet, beim Verkauf von Wirthschaften, Grundstücken, Anwohnerhäusern oder sonstigen Anlagen, auf denen Waisenschuld haftet, darüber zu wachen, daß dem Käufer die Kaufverschreibung nicht eher bewilliget werde, bis der Dorfälteste dem Waisenamte darüber berichtet, und dieses die Waisengelder gesichert hat. Auch ist diese Vorsicht in den Fällen zu beachten, wenn sich Personen, die an die Waisenamtskasse schuldig sind, außerhalb des Bezirks ansässig machen wollen, bevor der Dorfälteste ihnen die Bescheinigung wegen Ertheilung eines Passes einhändigt, damit durch solches Umziehen nicht Waisenkapitale verloren gehen.

§ 55. Mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahr gelangen Personen beiderlei Geschlechts zur Großjährigkeit und sind von der Zeit an berechtigt, selbst über ihr Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen.

§ 56. Bei der Auszahlung eines Waisenkapitals werden die Vormünder vermittelst einer schriftlichen Bescheinigung vom Waisenamte ihrer Vormundschaftspflichten entbunden.

§ 57. Bei den öffentlichen Auktionen wird dem Ausrufer ein pro Cent von dem ganzen Erlöse bewilligt, oder es wird mit demselben eine billige Abmachung getroffen.

§ 58. Wenn die Waisenältesten eine öffentliche Auktion zum Besten unmündiger Erben veranstalten und leiten, so ist ein pro Cent von der ganzen Verkaufssumme in die Waisenamtskasse zu zahlen.

§ 59. Außerdem wird für jede Erbschaftsregulierung von dem Schichtgeber oder der Schichtgeberin ¼ pro Cent vom ganzen Vermögen als Gebühren an die Waisenamtskasse zu deren Unterhaltung und Bildung eines Reservekapitals entrichtet. Wo aber dieses schon nach Einsicht der Bezirksgemeinde hinreichend vorhanden ist, so können diese Gebühren auch verringert werden. Personen jedoch, durch deren Schuld laut § 44 ein zweiter und dritter Theilungstermin veranlaßt wird, haben dann noch für den zweiten Termin fünf Rubel, für den dritten aber zehn Rubel Silber an die Waisenamtskasse zu zahlen.

§ 60. Um bei vorkommenden Sterbefällen jeder Unordnung in der Erbschaftsregulirung vorzubeugen, so muß bei jedem Dorfältesten eine vollständige Abschrift dieser Teilungsverordnung befindlich sein.

§ 61. Sollte es sich in Erbschaftsangelegenheiten ereignen, daß ein Umstand vorkäme, über welchen in dieser Theilungsverordnung keine bestimmte Auskunft und Regel zu finden wäre, so sind die Waisenältesten verpflichtet, unverzüglich mit der Bezirksverwaltung und den Abgeordneten vom Kirchenkonvente zu einer gemeinschaftlichen Berathung zusammen zu treten. Der alsdann gefaßte Beschluß wird zur ferneren Regel in wiederkehrenden Fällen dieser Theilungsverordnung als Anhang zugefügt und von den gedachten Personen durch Namensunterschrift bestätigt.

Aus: Alexander Klaus, Unsere Kolonien, Odessa 1887, Beilage VIII, S. 124-142

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