Geschichte der Russlanddeutschen

Auswanderung der Deutschen

Teil IV 1955 bis Heute

4 Aufnahmebedingungen

4.1 Grundgesetz Artikel 116

4.1.1 Deutsche Volkszugehörigkeit

Die deutsche Volkszugehörigkeit ist nach Bundesvertriebenengesetz, § 6, [siehe hier] link aus dem Jahr 1955/1993 wie folgt definiert:

"(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
  1. Er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
  2. Ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und
  3. Er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist."

Wie kann das Bekenntnis zum Volkstum nachgewiesen werden?

Durch Dokumente, die anlässlich von: ausgestellt wurden und durch den Besitz von Personalausweisen und Pässen.

Weitere Möglichkeiten sind: Wenn entsprechende Nachweise nicht erbracht werden können, werden die Aussagen von mindestens zwei glaubwürdigen Zeugen als Nachweis anerkannt. Diese Variante ist sehr schwierig zu realisieren, da ein entsprechender Personenkreis häufig kaum auffindbar oder schwer zu erreichen ist.
 
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