Mit den am 5. März 1840 eingeführten
Regeln über den Schul- und Katechismusunterricht wurden auf Drängen der Geistlichkeit Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordnet.
- Jeder Vater war verpflichtet, seine Kinder ab dem siebten Lebensjahr von Anfang Oktober bis Ende März täglich zur Schule zu schicken. Außerdem musste jedes Kind am Sonntag am Gottesdienst teilnehmen, um den Katechismus zu hören.
- Jeder Lehrer war verpflichtet, ein "namentliches Verzeichniß über sämtliche Kinder, die in der Schule erscheinen müssen" zu führen. Nach Beendigung des Unterrichts sowie "nach jeder Katechisation oder Kinderlehre" musste er die Anwesenheit erneut überprüfen. Die Abwesenden waren den Dorfbehörden zu melden.
- Das Verzeichnis mit den Fehlenden war der Gemeindebehörden vorzulegen, die dann die Gründe für das Fehlen zu ermitteln hatten. Und "wenn sie selbige gesetzlich findet, merkt sie es dem Namen gegenüber an, für die aber ohne gesetzlichen Grund ausgebliebenen, zieht die Dorfbehörde vom Familienvorstande die hier unten festgesetzte Geldstrafe ein".
- Für jedes Fernbleiben von der Schule "ohne triftigen Grund, zahlen die Ältern, Vormünder, Erzieher oder Familienvorstände zu 3 Kop. Silber".
Von den Gemeindevorstehern selbst wurde die Beaufsichtigung der Schulpflicht nicht immer ernst genommen. Sie begründeten ihre Haltung u.a. damit, dass sie "in den Wintertagen weder Zeit noch Tagwächter genug hätten", um die Väter, deren Kinder nicht zur Schule gekommen, holen zu lassen und ihre Entschuldigungsgründe anzuhören."
Die Synode der Wiesenseite stellte 1842 fest, dass Dorfvorsteher "selbst in einem nachlässigen Schulgang auferzogen sind und kein Interesse für eine heilsame Erziehung der Jugend haben". Sie würden deshalb "aus Trägheit, Bequemlichkeit oder aus Gefälligkeit gegen ihre Miteinwohner das Strafen der Schulversäumnisse ganz einstellen".