Auswanderung der Deutschen
Teil 1 1763 - 1820
2 Abwerbung
2.5.2 Weitere Auswanderungsverbote
Als Ergänzung zum Auswanderungsverbot des Erzbischofs von Trier soll hier nur noch kurz auf weitere Verbote dieser Art eingegangen werden:
Das Auswanderungsverbot der pfälzischen Regierung vom 29. April.1766.
Es unterscheidet sich von anderen Auswanderungsverboten durch die "Warnung" vor den Gefahren, die Auswanderer in der Fremde erwarten würden.
Die Pfalz hatte bereits seit 1709 einen erheblichen Bevölkerungsverlust durch Auswanderungen zu verkraften. Seither verließen bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts zwischen 12.000 und 15.000 Menschen das Land in Richtung Nordamerika. Angesichts dieses Aderlasses hatte die pfälzische Regierung bereits am 27. Februar 1764 ein erstes Auswanderungsverbot erlassen, dass sich namentlich gegen russische Werber richtete.
Es wurde befohlen:
- Alle Werber, die das pfälzische Herrschaftsgebiet betreten, "gefänglich einzuziehen" und zu verhören.
- Die Untertanen zu ermahnen, dieser "Gattung Leuten, die wegen der ihnen zugesagten Belohnung, sie gleichsam nur zu erkaufen suchten, keinen Glauben bei(zu)messen, wohl aber die sich zuziehenden Leibes- und Lebensgefahr und sonstige Unbequemlichkeiten (zu) betrachten".
- Zugleich wurden die Untertanen gewarnt, "das ihnen großen Teils angeborene, von Gott und Natur hinreichend gesegnete Land" nicht gegen ein solches einzutauschen, "welches wegen der beschwerlichen Überfahrt der See, wenig zu erreichen Hoffnung hätten, und worinnen sie der fremde Himmelsstrich vielen Krankheiten aussetze, dessen Sprache und Lebensart sie unkundig, dazu auch nicht wissen könnten, welche Lage ihnen zuteil würde, werden, und ob, statt einer vorgeblich guten, nicht in einer sumpfigen, öden und unfruchtbaren, auch unsicheren Gegend ihren Wohnsitz aufschlagen mögten ..."
- Die örtlichen Vertreter der Obrigkeit (Ortsvorstände) wurden angewiesen, auf die "verdächtigen unvermöglichen Untertanen gut Acht zu haben, und durch dann und wann nächtlicher Teil in dem Ort herumschickende Wachen solches Vorhaben zu behindern trachten ..."
- Die abziehenden Untertanen waren zu verfolgen, einzuholen und "arrestierlich hin(zu)setzen", zu verhören und nach Maßgabe der Vorgesetzten zu bestrafen. Denjenigen, die trotz des Verbotes abzuziehen versuchten, drohte eine "Belegung mit der Zuchthaus oder sonstigen Straf".
- Den Ortsvorständen, die eine Abwanderung nicht verhindert hatten, drohte ebenfalls eine Strafe.
Der Fürstabt von Fulda - aus dessen Herrschaftsgebiet und dem der angrenzenden Ritterschaft insgesamt 300 Familien abgezogen waren - warnte ähnlich wie die pfälzische Regierung die Zurückgebliebenen vor den Versprechungen der Werber:
"Über Regensburg haben wir erfahren, daß den Emigranten an der Grenze das vorgestreckte Geld wieder abgenomen, sie auf der Stirn gebrandmarkt werden, damit sie, falls sie flüchtig werden, bald erkannt, und daß die ödesten Strecken als Sklaven zugewiesen werden."