Auswanderung der Deutschen
Teil 1 1763 – 1820
2 Abwerbung
2.5.1 Auswanderungsverbot des Erzbischofs von Trier vom 28. April 1763
Der Ausschnitt zeigt die Kopfzeile eines vom Erzbischof von Trier am 28. April 1763 verfügten Auswanderungsverbotes.
Als Grund für dieses Verbot - erste derartige Verfügungen gab es bereits 1724 und 1726 - wurde der Wegzug mehrerer Familien "auf Anstiften und Verführung boshaftiger Leute ... in die so genannte(n) neue(n) Länder, oder sonst andere Herrschaft Bottmäßigkeit" angeführt. Die Wegziehenden hätten aus "einbilischer Hoffnung zu finden mehreren Glücks" gehandelt, was als Verletzung ihrer Untertanenpflichten betrachtet wurde.
Um in Zukunft diesem für das Land "schädliche Unweesen mit Nachdruck" zu begegnen, wurde verfügt:
- Untertanen, die versuchen auszuwandern, wird nicht nur die Beschlagnahme (Confiscation) ihres gesamten Besitzes angedroht. Sie haben auch mit einer Körperstrafe (Leibs-Strafe) zu rechnen.
- Von allen, die von ausreisewilligen Untertanen deren Hab und Gut kaufen, wird dieses entschädigungslos zu Gunsten der erzbischöflichen "Hof-Rent-Kammer" eingezogen.
- Mit einem Wegzug verlieren alle Personen das Recht, später wieder auf ihren alten Hof zurückzukehren.
- Sie und ihre Nachkommen verlieren damit auch alle erbrechtlichen Ansprüche im gesamten Erzbistum, egal woraus sich diese ergaben. Sie fallen an die "Rent-Kammer".
- Allen Personen, die erzbischöfliche Untertanen für eine Auswanderung werben, droht der Verlust ihres gesamten Besitzes und die lebenslängliche Ausweisung aus dem Erzbistum.
- Vor der Ausweisung müssen sie mehrere Stunden öffentlich am Pranger stehen. Dabei ist ihnen ein Schild mit der Aufschrift "Verführer der Unterthanen" um den Hals zu hängen.
- In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt und vollstreckt werden.